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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 09.03.2009
Aktenzeichen: 15 WF 44/09
Rechtsgebiete: HausratsVO, BGB


Vorschriften:

HausratsVO § 8 Abs. 1
BGB § 1361 a
Sinn und Zweck des Hausratsteilungsverfahrens ist es nicht, den anderen Ehegatten von der Nutzung von Hausrat oder Tieren (hier: Papageien) auszuschließen.
15 WF 44/09

Beschluss

In der Familiensache

hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 17. Dezember 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 9. März 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die 1944 geborene Antragstellerin und der 1947 geborene Antragsgegner haben am 26. März 1975 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Nach ihrer Trennung Ende März 2005 wurde die Ehe auf den am 9. August 2006 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil vom 1. November 2007 geschieden. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 begehrte die Antragstellerin eine Teilregelung bezüglich der zum ehelichen Haushalt gehörenden Papageien und Wellensittiche. Dieser Antrag war ausweislich der Protokolle nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.

Die Parteien hatten 1988 eine Blaustirnamazone mit Namen Willi angeschafft und in der Folgezeit weitere 39 Vögel (Papageien und Wellensittiche) hinzu erworben. Das Eigentum der während der Lebensgemeinschaft angeschafften Tiere ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie die Frage, wer die Tiere im wesentlichen versorgt hat. Für die Haltung der Tiere hatten die Parteien mehrere Vogelvolieren angeschafft und das - nach der Trennung der Parteien vom Antragsgegner bewohnte - Haus, bezüglich dessen die Antragstellerin die Teilungsversteigerung betreibt, mit einem Anbau für die Vögel versehen.

Nach der Trennung hat die Antragstellerin im Juni 2005 15 Papageien und einen Beo in die Pflege des Papageien in Not e.V. übergeben. Die Kosten für deren Betreuung in der Einrichtung trägt sie allein, weil nach ihrer Auffassung der Antragsgegner die Tiere nicht artgerecht versorge. Mit Bescheiden der unteren Naturschutzbehörde vom 9. und 18. Januar 2007 wurde die Beschlagnahme verschiedener Tiere aufgrund fehlender Beringung verfügt.

Mit ihrem Antrag in der Folgesache begehrt die Antragstellerin die Zuweisung der Papageien und Wellensittiche zu Alleineigentum, wobei nach ihrem Beschwerdevorbringen noch zwei Ara chloroptera (namens Wotanja und Erda), ein Graupapagei (namens Jakob), eine Amazona aestiva (namens Willi), eine VenezuelaAmazone (namens Ella), ein Pflaumenkopfsittich (namens Pancho), ein Schildsittich (namens Ludwig), ein Mohrenkopfpapagei (namens Susi) sowie ein Agapornide (namens Do oder Re) leben. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Hausrat im Übrigen - von einigen Sammlerstücken abgesehen - geteilt ist.

Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin die für die Folgesache nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass sie eine Gesamtaufstellung des ehelichen Hausrats nicht vorgelegt habe und daher ihrer Mitwirkungspflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sei. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin eine 103 Positionen umfassende und nach Zimmern gegliederte Aufstellung über den bei Trennung vorhandenen Hausrat vorgelegt und zugleich darauf hingewiesen, dass dieser einvernehmlich geteilt und allein die Zuweisung der Vögel im Streit sei. Da in der Aufstellung der Hausratsgegenstände Wertangaben fehlten, hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat im Scheidungsurteil vom 1. November 2007 eine Entscheidung über die Folgesache Hausratsteilung entgegen § 623 Abs. 1 Satz ZPO nicht getroffen. Da nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2007 die Folgesache Hausratsteilung nicht erörtert wurde (§ 13 Abs. 2 HausratsVO), geht der Senat von einer im Einvernehmen mit den Parteien erfolgten konkludenten Abtrennung der Folgesache gemäß § 628 ZPO aus.

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Auffassung vertreten, dass für die nach § 8 Abs. 1 HausratsVO gerechte und zweckmäßige endgültige gerichtliche Teilung des Hausrats grundsätzlich der gesamte, bei Trennung der Eheleute vorhandene Hausrat festzustellen ist, den diese im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht darzulegen haben (OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1102. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., Rn 12 zu § 8 HausratsVO). Vorliegend kann indes dahinstehen, ob die Antragstellerin unter Berücksichtigung des im Hausratsteilungsverfahrens geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) gehalten war, sämtliche Hausratsgegenstände anzuführen sowie deren Wert mitzuteilen. Ob ein Regelungsinteresse der Antragstellerin im Hinblick auf die unstreitig erfolgte Aufteilung der Hausratsgegenstände im Übrigen als (Teil)Einigung besteht (§ 1 Abs. 1 HausratsVO. PWW/Weinreich, BGB, 3. Aufl., Rn. 8 ff zu § 1 HausratsVO), bedarf vorliegend ebenfalls keiner Entscheidung. Der Senat kann es auch dahinstehen lassen, ob die von den Parteien gehaltenen Vögel als Hausrat anzusehen sind oder jedenfalls die Vorschriften der HausratsVO entsprechende Anwendung finden. Vom Hausrat sind alle beweglichen Sachen erfasst, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie, d.h. der gemeinsamen Lebensführung zu dienen bestimmt sind (FAFamR/Klein, 6. Aufl., 8. Kap. Rn. 167 m.w.Nw.), so dass die Eignung und Zweckbestimmung maßgeblich sind. Auch wenn Tiere keine Sachen sind (§ 90 a BGB), sollen die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361 a BGB) oder endgültigen Hausratsverteilung (§§ 8 ff HauratsVO) analog angewandt werden (vgl. OLG Schleswig NJW 1998, 3127 [betreffend einen Pudel], OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432 = FuR 1998, 235. OLG Naumburg FamRZ 2001, 481 [bezüglich Pferden]. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., Rn 23 zu § 1361 a BGB. PWW/Weinreich, BGB, 3. Aufl. Rn. 10 zu § 1361 a BGB). Ob grundsätzlich die Papageien, für die aufgrund der gesetzlichen Vermutung gemäß § 8 Abs. 2 HausratsVO mangels entgegen stehenden konkreten Vortrags der Parteien zu etwaigem Alleineigentum von Miteigentum der früheren Eheleute auszugehen ist, nach Maßgabe der HausratsVO oder als Gegenstände für ein gemeinsames Hobby nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zwischen den Parteien zu verteilen wären (zur Abgrenzung vergl. FaFamR/Klein, 6. Aufl. 8. Kap. Rn. 170), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, auch wenn nach der Anzahl der Tiere, deren Haltung im umgebauten Haus, den unstreitigen Anschaffungskosten sowie der - aus dem Internet ersichtlichen - öffentlichen Darstellung der Tiere und der im Übrigen erfolgten einvernehmlichen Hausratsteilung zweifelhaft erscheint, dass die Papageien und Wellensittiche von den Parteien allein aus Liebhaberei erworben und gehalten wurden.

Vorliegend bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin jedoch deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 14 FGG, 114 ZPO), weil sie mit der Zuweisung der Vögel nicht die Herausgabe an sich selbst begehrt, sondern allein die Herausgabe der untergebrachten Tiere an den Antragsgegner zu verhindern sucht. Nach ihrem eigenen Vorbringen bewohnt die Antragstellerin eine kleine Wohnung, in der sie die Vögel nicht artgerecht halten kann, so dass sie über die Zuweisungsentscheidung allein den dauerhaften Aufenthalt der Tiere in der Einrichtung Papageien in Not e.V. sicher stellen will. Sinn und Zweck des Hausratsteilungs- oder Wohnungszuweisungsverfahrens ist es jedoch nicht, den anderen Ehegatten von der Nutzung auszuschließen, sondern dem antragstellenden Ehegatten die eigene Nutzung des Hausrats für seine Lebensbedürfnisse zu ermöglichen und eine Neuanschaffung von Hausratsgegenständen zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1087 für die Zuweisung der Ehewohnung aus finanziellen Interessen zu deren Vermietung oder Veräußerung).

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 1, 3 Abs. 2 (Nr. 1812 Kostenverzeichnis), 22 Abs. 1 S. 1 GKG nicht veranlasst.

Im Beschwerdeverfahren entstandene Anwaltsgebühren, die gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, berechnen sich nach dem Wert der Hauptsache, § 2 Abs. 2 (Nr. 3335 Vergütungsverzeichnis) RVG.

Ende der Entscheidung

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